Recht

Beitrag von Univ. Doz. Dipl.-Ing. Dr. jur. Christoph Twaroch


Der häufigste Streitpunkt zwischen Nachbarn ist der Grenzverlauf. Grenzsteine sollen solche Streitigkeiten eigentlich verhindern, doch häufig sind gerade sie der Stein des Anstoßes.


Grenzpunkte sind jene (gedachten) Punkte der Grundstücksgrenzen, zwischen denen die Grenze geradlinig (oder in Kreisbögen) verläuft, d.h. die „Knickpunkte“ der Grenze. Diese Grenzpunkte sind durch Grenzsteine, Rohre, Marken oder Bolzen bzw durch Felszeichen zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen stellen die „Grenzzeichen“ dar.

Kennzeichnung von Grenzpunkten

Um die Grenzen der Grundstücke in der Natur erkennbar zu machen, werden sie durch Grenzsteine und andere Zeichen sichtbar gemacht. Die Kennzeichnung der Grenzpunkte durch Grenzsteine ist die örtliche Kenntlichmachung und Sicherung der Grundstücksgrenzen durch oberirdische Festlegung der Grenzpunkte mit festen und dauerhaften Grenzzeichen auf eine gegen Beschädigung und Lageänderung möglichst geschützte Weise. Dadurch wird das Grundeigentum in der Ebene der Erdoberfläche abgegrenzt, die Grenzen an Ort und Stelle sichtbar gemacht.

Grenzzeichen zeigen den Eigentümern und Nutzungsberechtigten an, wie weit sich ihre Rechte an Grund und Boden erstrecken. Grenzzeichen haben faktische Beweiskraft über die örtliche Erstreckung von Rechten an Grundstücken. Die Sachherrschaft soll in der Natur erkennbar und gegen andere Rechtsobjekte abgrenzbar sein. Sichtbare Grenzzeichen tragen wesentlich zur störungsfreien Besitzausübung bei und sind daher strafrechtlich besonders geschützt.

Grenzkataster

Bei Grundstücken des Grenzkatasters sind zur Sicherung des Grenzverlaufs die Zahlenangaben, d.h. die Koordinaten der Grenzpunkte, maßgeblich. Nicht den Grenzen des Grundstücks (in der Natur) sondern der Nachweis der Grenzen im Grenzkataster ist verbindlich. Den Angaben über die Grenzen der Grundstücke im technischen Operat des Grenzkatasters kommt der gleiche Schutz des guten Glaubens zu wie den Angaben des Grundbuchs.

Was sind Grenzzeichen?

Grenzzeichen sind feste, möglichst haltbare Zeichen, die Grenzpunkte erkennbar bezeichnen und dauerhaft festlegen. Die zu verwendenden Zeichen sind in der Vermessungsverordnung (VermV) festgelegt. Die Markierungen der Grenze können Grenzsteine aus Granit oder Beton sein, Kunststoffmarkierungen mit Kreuzen auf der Oberfläche oder Ähnliches. Die Mitte des Kreuzes markiert den Grenzpunkt. Zwischen zwei Grenzzeichen verläuft die Grundstücksgrenze in der Regel geradlinige.

§ 2 Abs. 1 VermV: Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen.
§ 2. Abs. 2 VermV: Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
behauene Grenzsteine,
Metallrohre,
Kunststoff- oder Metallmarken,
Grenzbolzen oder
Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

Wann sind Grenzzeichen zu setzen?

Bei Änderung von Grundstücksgrenzen (z.B. Teilung eines Grundstückes) sind die neu entstehenden Grenzpunkte durch Grenzzeichen zu kennzeichnen. Die Verpflichtung, Grenzen zu kennzeichnen, besteht nicht nur bei Teilungen, sondern auch in anderen Fällen von Grenzvermessungen. Dabei handelt es sich um eine den Eigentümer treffende öffentlich-rechtliche Kennzeichnungspflicht. Kommt dieser der Kennzeichnungspflicht nicht nach, ist die Kennzeichnung vom Vermessungsamt gegen Kostenersatz vorzunehmen;

§ 845 ABGB: Bei Teilungen der Grundstücke sind die gegenseitigen Grenzen durch
entsprechende Grenzzeichen auf eine deutliche und unwandelbare Art zu bezeichnen.

Wem gehören Grenzzeichen?

Grenzsteine und Grenzzeichen stehen in der Regel im gemeinsamen Eigentum (Miteigentum) der angrenzenden Grundeigentümer. Sie können (dürfen) nicht geteilt werden.
§ 854 ABGB: Erdfurchen, Zäune, Hecken, Planken, Mauern, Privat-Bäche, Kanäle, Plätze und andere dergleichen Scheidewände, die sich zwischen benachbarten Grundstücken befinden, werden für ein gemeinschaftliches Eigentum angesehen; wenn nicht Wappen, Auf- oder Inschriften, oder andere Kennzeichen und Behelfe das Gegenteil beweisen.

Schutz von Grenzzeichen

Eine einseitige eigenmächtige Änderung von Grenzzeichen kann eine Besitzstörung darstellen.
Grenzzeichen sind durch das Strafgesetz besonders geschützt: Wer zur Täuschung ein Grenzzeichen unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
§ 230 Abs. 1 StGB: Wer ein zur Bezeichnung der Grenze oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Abkürzungen
 
StGB: Strafgesetzbuch
ABGB: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
VermV: Vermessungsverordnung